Zur gesetzlichen Bedeutung des §§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO in der Vorsatzsanfechtung – der Bundesgerichtshof spricht!

Seit der Insolvenzrechtsreform in 2017 findet sich in der für Steuerbehörden, gesetzliche Krankenkassen, Lieferanten etc. gefährlichsten Anspruchsgrundlage des Insolvenzanfechtungsrechts, der „Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO“, eine neue Beweis Lastenregelung. Sie lautet wie folgt: „ Hat der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass…