Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und Schriftform

Eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung des LAG München Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind nach § 623 BGB nur in Schriftform möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet dies, dass das Originalschreiben, welches die Schriftform erfüllt, dem zu kündigenden Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) zugehen muss. Nachdem die gesetzliche Schriftform, auf die § 623 BGB verweist, bedeutet das insbesondere, dass das…