Übernahme von unentgeltlicher Geschäftsführertätigkeit gegen Gesellschaftsanteil als böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts

Eine typische Situation in arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozessen ist, dass der Prozess über das streitige Ende des Arbeitsverhältnisses (durch eine streitige Kündigung hinaus) anhält. Wird der Arbeitnehmer dann in dieser Phase nicht weiter beschäftigt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnzahlung nach § 615 BGB, anderweitig erzielte Verdienstes sind allerdings anzurechnen. Unterlässt der Arbeitnehmer böswillig das Erzielen…