Betäubungsmittelhandel und Steuerhinterziehung – Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO

Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandel kann doch noch ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO bestehen, denn nach der Abgabenordnung (§ 116 AO) müssen Steuerstraftaten von den Gerichten und/oder Behörden entsprechend angezeigt werden. Wenn also „Gelder“ durch Betäubungsmittelhandel eingenommen werden, müssten auch diese nach der Abgabenordnung (§ 370 AO) versteuert werden, genauso wie wenn…