Nichtigkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Schriftform oder: Klatsche mit Ansage
Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses müssen nach § 623 BGB der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB genügen. Die Kündigung muss also schriftlich erfolgen, handschriftlich mit hinreichend individualisierter Unterschrift erfolgen und vor allem: Dieses Original muss dem Empfänger auch beweisbar zu gehen. Probleme mit diesen Voraussetzungen bekam vor dem LAG München im Prozessverfahren 3 Sa 362/21 ein…