Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger
Grundsätzlich gilt, dass Zeugen, die entweder mit einem Angeklagten verwandt oder verschwägert sind, gemäß § 52 Abs. 1 StPO ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.Daher sollte gut überlegt werden, ob man als Angehöriger tatsächlich gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder anderweitiger Dritter, beispielsweise Sachverständigen, überhaupt Angaben macht oder ob man dem Betroffenen/Angeklagten möglicherweise dadurch mehr…