Jugendstrafrecht (Jugendliche und Heranwachsende)
Aus § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) ergibt sich, dass wer bei der Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, schuldunfähig ist. Wer schuldunfähig ist, kann nicht bestraft werden, da ihm die Einsichtsfähigkeit fehlt. Allerdings ist es so, dass Jugendliche nicht einfach mit ihrem 14. Geburtstag vollständig einsichts- und damit schuldfähig werden. Vielmehr ist…