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Insolvenzanfechtung: Das Risiko Forderungsanmeldung!
Geht einem Gläubiger ein Schuldner in Insolvenz, muss der Gläubiger sich überlegen, ob er die Forderung komplett abschreibt und gar nichts mehr tut, oder ob er versucht, am Insolvenzverfahren teilzunehmen, um an einer etwaigen Verteilung einer Quote zu partizipieren. (Die Forderungsanmeldung ermöglicht ihm darüber hinaus auch die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte als Gläubiger, z.B. kann er bei einer natürlichen Person als Schuldner gegen einen Antrag auf Restschuldbefreiung z.B. mit einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vorzugehen versuchen…)
Eine Teilnahme am Insolvenzverfahren erfordert zwingend eine Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine schon titulierte oder eine noch nicht titulierte Forderung handelt. (Also müssen Sie auch dann, wenn sie bereits ein Urteil haben, im Insolvenzverfahren die Forderung anmelden, wenn Sie an einer Verteilung einer Quote teilnehmen wollen!)
Dabei muss nicht nur die Forderung angemeldet werden, es müssen auch Unterlagen mitgereicht werden, die dem Insolvenzverwalter ermöglichen, seine Aufgabe einer Prüfung der Forderung im Interesse der anderen Gläubiger wahrzunehmen. Er soll ja dafür sorgen, dass nur die etwas aus dem Topf bekommen, die auch eine berechtigte Forderung haben.
Dementsprechend sind Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren gerade bei größeren Gläubigern oder auch bei Anwälten als Gläubigervertreter häufig reine Routinesache. Oft werden die Forderungsanmeldung durch Mitarbeiter des Gläubigers oder des Anwalts in eigener Regie durchgeführt, ein Anwalt bekommt sie nicht zu Gesicht.
So weit, so gut.
Was allerdings in der Regel übersehen wird, ist folgendes:
Für kluge Insolvenzverwalter bieten Forderungsanmeldung mit ihren Anlagen im Einzelfall hochgradig interessante Möglichkeiten, bei bereits geleisteten früheren Zahlungen mögliche Insolvenzanfechtungen zu erkennen und die Rückzahlung dieser Forderungen durchzusetzen!
Insbesondere bieten dem Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen und die beigefügten Unterlagen oft Gelegenheiten, den früheren Sachverhalt oft genau zu rekonstruieren: Forderungsaufstellung mit Teilzahlungen, Benennungen von Kosten für Titulierungen und Vollstreckungen, Vollstreckungstitel, Ratenzahlungsabsprachen, sonstige Korrespondenz, Dauer von Zinsläufen und Höhe der Zinsansprüche…: Wer genau hinschaut und darauf geschult ist, bekommt aus den mitgesendeten Unterlagen ziemlich viel heraus!
Und hat der Insolvenzverwalter erst einmal den Braten gerochen, nutzt er das Feststellungsverfahren oft dazu, vom Gläubiger noch weitere Unterlagen und Informationen anzufordern, die die Arbeit leichter machen. Der Gläubiger denkt sich nichts dabei und liefert (s. dazu Maier in ZInsO 2016, 1707 ff, „Die tödliche Forderungsanmeldung“)
Welche Forderungsanmeldungen sind besonders gefährlich?
Faustregel 1: Je höher, desto gefährlicher!
Faustregel 2: Je länger die Forderung fällig war, desto gefährlicher!
Faustregel 3 (Das ist die wichtigste…): Je schlimmer die vorherige Leidensgeschichte des Gläubigers war (geplatzte Absprachen, vorherige Titulierung und Vollstreckung, Lastschriftrückläufer, Informationen über die schlechte Situation des Schuldners…, desto gefährlicher!
Wie verhält man sich als Gläubiger, um dieses Risiko zu minimieren?
Wenn die von Ihnen anzumeldende Forderung nach den obigen Faustregeln gefährlich ist, brauchen Sie einen Berater, der in der Lage ist, das konkrete Insolvenzanfechtungsrisiko zu prognostizieren. Sie brauchen ein Berater, der in der Lage ist, zu prüfen, ob eine Forderungsanmeldung dem Insolvenzverwalter „Futter gibt“ und ob überhaupt eine Forderungsanmeldung im konkreten Verfahren Sinn macht.
Als im Insolvenzanfechtungsrecht spezialisierter Fachanwalt für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter stehe ich für Sie gerne zur Verfügung.