2/3-Strafe und Reststrafe
2/3-Strafe und Reststrafe bedeuten für den Betroffenen, dass er vorzeitig, nach Verbüßung von mindestens 2/3 der Strafe oder auch mehr, aus dem Strafvollzug entlassen werden kann. In diesem Fall würde der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen. Gerne helfe ich Ihnen bei der entsprechenden Antragsstellung und begleite Sie…