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Schweigen im Strafprozess: Mund halten oder Rosinenpicken?
Im Strafprozess darf der Angeklagte schweigen. Und es darf ihm daraus kein Nachteil entstehen, dass er schweigt. Ansonsten gäbe es einen indirekten Zwang, dem Staat als Angeklagter bei der Aufklärung zu helfen, gegen sich selbst. Das ist sozusagen rechtsstaatliches Urgestein.
Nur: Wann gilt das? Muss ich komplett schweigen? Oder darf ich mir aussuchen, wann ich schweige und wann nicht? Darf ich beim Schweigen Rosinen picken: da schweigen, wo es mich belastet und da etwas sagen, wo ich glaube, mich damit verteidigen zu können?
Die Rechtsprechung ist da hart: „Teileinlassungen“ (also: Rosinenpicken!) erlauben es dem Gericht, die Gesamtaussage zu werten, d.h. auch, dass man dort schweigt, wo es gefährlich werden würde.
Und die fangen im Einzelfall sehr früh an. Manchmal machen Angeklagte dort schon eine (u.U. brandgefährliche!) Teileinlassung, wo sie meinen, noch gar nichts zur Sache zu sagen. Korrigieren lässt sich so etwas meist nicht mehr, wenn’s mal passiert ist!
Oder die Angeklagten glauben zu Unrecht, dass ihnen die Teileinlassung am Ende helfen würde.
Der derzeitig bekannteste Fall dieses Problems ist der NSU-Prozess, in dem die anfänglich bestellten Pflichtverteidiger von B. Z. zu einer Strategie des kompletten Schweigens rieten, während die später bestellten Verteidiger per gezielter Teilaussagen den Prozess lenken wollen. Man wird gespannt sein dürfen, ob die letztgenannte Strategie greift.
Wenn Sie in einer solchen Situation sein könnten: ich berate Sie als Fachanwältin für Strafrecht über die im Einzelfall richtige Strategie.
Kontaktieren Sie mich möglichst früh im Verfahren, damit ich alle Optionen für Sie ausüben kann und damit nicht versehentlich schon eine für Sie falsche Vorgehensweise zementiert wird!