Die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses muss der neue Arbeitnehmer erst mal überstehen. Kein Kündigungsschutz (auch im nicht-Kleinbetrieb!), kurze Kündigungsfrist in der Probezeit etc. – Natürlich steht der Arbeitnehmer hier etwas unter Spannung!
Umso schöner, wenn vor Ablauf der Probezeit der Arbeitgeber die Spannung auflöst und mitteilt, “man werde natürlich übernommen“. So geschehen in einem Fall, der später in zweiter Instanz vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam (Urteil vom 14.1.2025, Az. 3 SLa 317/24).
Ein angestellter Wirtschaftsjurist bekam 5 Wochen vor Ende der Probezeit von seinem Dienstvorgesetzten die Aussage, „er werde natürlich übernommen“. Dieser Vorgesetzte war zugleich Personalverantwortlicher und Prokurist des Unternehmens, also nicht irgendwer.
Umso erstaunter war der Arbeitnehmer, als ihr anderthalb Wochen später eine Probezeit-Kündigung bekam. Die 1. Instanz (Arbeitsgericht Düsseldorf) wies die Kündigungsschutzklage noch ab, das LAG bewertete die Kündigung allerdings als treuwidrig nach § 242 BGB und somit als nichtig. Der Vorgesetzte habe mit der mündlichen Ankündigung, der Arbeitnehmer würde übernommen, eine Aussage gemacht, auf deren Bestand der Arbeitnehmer habe vertrauen können.
Es habe hier auch nicht irgendein Vorgesetzter die Übernahme versprochen, sondern der Personalverantwortliche (Diese hatte im Übrigen schon die Vertragsverhandlungen geführt und den Arbeitsvertrag unterschrieben.).
Ist mit einer solchen Aussage vor Ablauf der Probezeitfrist der Arbeitnehmer nun vogelfrei und kann ohne Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers per Kündigung machen, was er will?
Das LAG Düsseldorf differenziert: Wenn nach der Übernahmezusage ein sachlicher Grund dafür auftritt, dass die bis dahin bestehende positive Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers gegenstandslos wird, darf der Arbeitgeber trotz vorheriger Zusage doch noch in der Probezeit und mit kurzer Frist kündigen.
Allerdings sind die Hürden laut LAG Düsseldorf dabei hoch: Zum einen muss es ein konkreter und relativ schwerwiegender Grund sein. Zum anderen muss der Arbeitgeber, wenn ein solcher Grund streitig ist, diesen vortragen und beweisen können. Pauschale Behauptungen zu fehlender Eignung oder mangelhafter Leistungen können hierbei nicht genügen.
Was lernen wir aus dem Fall?
Vorsichtige Arbeitgeber sollten sich gut überlegen, ob sie vor Ablauf der Probezeit schon in dokumentierter Weise Aussagen zu einer Übernahme machen.
Arbeitnehmer wiederum sollten sich zum einen bemühen, dass sie solche Aussagen – werden sie getätigt – dokumentieren können. Und wenn sie eine solche Aussage bekommen, gilt weiterhin, dass man in der Probezeit besser keinen Anlass für eine Kündigung gibt.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
Telefon: 07720 996860
Kontaktformular