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Darlegungs – und Beweislast im Haftungsprozess
Darlegungs – und Beweislast im Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin in der Insolvenz – ein Urteil mit Folgewirkungen?
Bei GmbH-Insolvenzen gibt es ab dem Zeitpunkt der „Zahlungsunfähigkeit“ der späteren Schuldnerin ( § 17 InsO) Haftungsansprüche nach dem GmbH-Gesetz gegenüber dem Geschäftsführer, die der Insolvenzverwalter geltend machen kann. Die können betragsmäßig riesig sein. Oft wundert sich hinterher der GmbH-Geschäftsführer im laufenden Insolvenzverfahren, dass der Insolvenzverwalter versucht, damit auf sein persönliches Vermögen zuzugreifen (wenn das nicht vorher schon per Sicherheitenbestellung die Bank geholt hat ……)
In einem solchen Prozess vor dem Zweiten Senat des Bundesgerichtshofs ( Beschluss vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16) war wieder einmal eine solche Konstellation zu entscheiden, und Knackpunkt des Prozesses war, ob die dafür notwendige „Zahlungsunfähigkeit“ gemäß § 17 InsO gegeben war.
Der Insolvenzverwalter hatte versucht, auf der Basis der Buchhaltung der Schuldnerin eine geordnete Aufstellung über fällige Verbindlichkeiten und liquide Mittel vorzulegen, einen sogenannten „Liquiditätsstatus“. Damit wollte er die Zahlungsunfähigkeit nachweisen.
Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hatte wohl nicht richtig viel entgegenzusetzen und argumentierte in seiner Not pauschal, die Buchhaltung der Schuldnerin sei nicht richtig.
Damit kam er allerdings beim Zweiten Senat des BGH nicht gut an: Dieser entschied, dass man sich mit diesem pauschalen Argument nicht gegen konkreten Vortrag im Sinne eines Liquiditätsstatus (und seiner konkreten Voraussetzungen) wehren dürfe. Man müsse konkret darlegen und beweisen, wo genau konkrete Fehler der Buchhaltung seien und was sie beinhalten.( Im konkreten Fall ging es darum, ob Forderungen gegen die Schuldnerin nicht berücksichtigt werden durften, mangels Fälligkeit …)
Die Entscheidung des Gerichts fiel insoweit folglich zulasten des Geschäftsführers aus.