Das Arbeiten mit juristischen Personen als formellem Unternehmensträger – wie z.B. mit GmbHs – hat im Einzelfall viele Vorteile. Eine vom Gesetzgeber bewusst gewollte Rechtsfolge ist allerdings, dass solche Unternehmen in einer Unternehmenskrise bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sehr frühe Insolvenzantragspflichten haben. Diese „Insolvenzreife“ wird allerdings von den Unternehmen und deren Organen oft weder gekannt noch hinreichend ernst genommen.
Es liegt auf der Hand, dass die Gläubiger des Unternehmens – gerät das Unternehmen dann doch noch in Insolvenz – mit den meist niedrigen Quoten im Insolvenzverfahren nicht recht zufrieden sind.
Der Bundesgerichtshof unterstützt diese Gläubiger mit einer neuen Entscheidung (BGH II ZR 164/20, Urteil vom 27.7.2021) dabei, sich ihren Schaden auch vom Organ der insolventen Gesellschaft (z.B. einem GmbH-Geschäftsführer ) erstatten zu lassen.
In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof über eine Situation zu entscheiden, in der der Geschäftsführer die Insolvenzreife der Gesellschaft erkannt hatte und das Unternehmen dennoch weiterführte, obwohl er die Schädigung r anderer Person für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Der Bundesgerichtshof sah in einem solchen Fall auch die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage der „vorsätzlich deliktischen Schädigung“ gemäß § 826 BGB verwirklicht, über Haftungsnormen des GmbH-Rechts hinaus.
Die Brisanz dieser Entscheidung liegt nicht unbedingt darin, hier auch aus einer zweiten Anspruchsgrundlage Schadensersatzansprüche zu begründen, neben z.B. § 64 S. 1 GmbHG.
Den Unterschied machen im Einzelfall weitere, daran anknüpfende Rechtsfolgen.
So gibt die neue Entscheidung den geschädigten Gläubigern z.B. die Möglichkeit, Rechtsverfolgungskosten aus einem Vorgehen gegenüber der später insolventen GmbH im Einzelfall gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen. Aber auch andere Schadenspositionen sind möglich durchsetzbar.
Darüber hinaus können sich Unterschiede für den in Haftung genommenen Geschäftsführer dort ergeben, wo er für sein Tätigwerden als Organ über eine D&O-Versicherung verfügt: Im Einzelfall wird dadurch eine Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Versicherung wegfallen.
Ebenso von Bedeutung ist die rechtliche Einschätzung dort, wo der angegriffene Geschäftsführer in Anbetracht der gegen ihn geltend gemachten Haftungsansprüche „die Segel streicht“ und mit seinem persönlichen Vermögen im Anschluss auch in eine Insolvenz geht, um am Ende der selben eine Restschuldbefreiung zu erlangen: Die Einordnung der Haftungsansprüche als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung führt auch dazu, dass eine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren wegen dieser Forderung zumindest entfallen kann – Das Insolvenzverfahren ist dann vorbei, die Forderung bleibt und es kann aus ihr weiter vollstreckt werden..
Fazit: Organen juristischer Personen mit Insolvenzantragspflicht ist noch stärker als bisher anzuraten, in einer sich abzeichnenden Krise des Unternehmens sich frühzeitig um Sanierungsmöglichkeiten und vor allem um die Frage des Vorliegens einer Insolvenzantragspflicht zu kümmern und gegebenenfalls sehr kurzfristig zu handeln. Ansonsten droht Ihnen nach Insolvenz der Gesellschaft in stärkerer Form als bisher in Zugriff auf ihr privates Vermögen, mit zum Teil lebenslangen Folgen.
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Insolvenzrecht unterstützt Sie gerne bei dieser Aufgabe.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
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