Erhält ein Verbraucher oder früherer Einzelunternehmer nach erfolgreichem Abschluss eines Insolvenzverfahrens einen Beschluss des Insolvenzgerichts, welcher ihm die Restschuldbefreiung attestiert, stellt er in der weiteren Folge trotzdem auf fest, dass die Insolvenz weiterhin nachwirkt.
Z.B. dann, wenn ein Darlehen aufnehmen will, stellt er fest, dass bisher die abgeschlossene Insolvenz noch drei Jahre lang bei der SCHUFA oder anderen Wirtschaftsauskunfteien eingetragen ist. Dass ihn das in verschiedener Hinsicht wirtschaftlich massiv einschränkt, liegt auf der Hand. Finanzinstitute, Onlineshops, Mobiltelefonfirmen, Vermieter – Interessenten für die Auskunft, dass ein potenzieller Vertragspartner eine Insolvenz hinter sich hat, gibt es viele. Ja
Ob diese Praxis der SCHUFA und andere Wirtschaftsauskunfteien allerdings rechtmäßig ist, wird angezweifelt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nunmehr in einem gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema dem europäischen Gerichtshof mehrere Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. (Der Vorlagebeschluss Az. 6 K2 126/21. WI ist unanfechtbar.)
Es lohnt daher für alle, die in nächster Zeit ihre Restschuldbefreiung erwarten, und für alle, die vor weniger als drei Jahren ihre Restschuldbefreiung haben, einen Blick darauf zu halten, wie der europäische Gerichtshof in dieser Sache entscheidet. Möglicherweise ändert sich auf der Basis des EuGH-Verfahrens zukünftig die Praxis von SCHUFA und Wirtschaftsauskunft sein, mit erheblichen Folgen für die Betroffenen – auf beiden Seiten der Verträge.