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Der rein zufällige Drogenhund
Stellen Sie sich vor, Sie geraten in eine Verkehrskontrolle und plötzlich steht da am Straßenrand auch ein Drogenhund und fängt auf Befehl an, herumzuschnüffeln. Klingt erst mal bizarr, oder?
Das dachte sich ein Herr auch, der gerade aus den Niederlanden kam und in Deutschland in eine Verkehrskontrolle geraten ist. Nur: Hinter dem Armaturenbrett fand der Hund einen Hohlraum mit mehreren Kilo Kokain.
Der ertappte Drogenkurier versuchte sich gegen die Verurteilung mit dem Argument zur Wehr zu setzen, es habe bezüglich seines Autos keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gegeben (der wäre nach den Regeln der Strafprozessordnung tatsächlich nötig gewesen, war hier aber aus ermittlungstaktischen Gründen von der Polizei unterlassen worden) und die verkehrspolizeiliche Kontrolle sei nur vorgeschoben und daher rechtwidrig. Er war deshalb der Ansicht, das Rauschgift dürfe im Prozess nicht als Beweismittel verwendet werden und ein im Rahmen der Kontrolle erfolgtes Geständnis sei unverwertbar.
Die Polizei sah das anders:
Nach dem im Bundesland einschlägigen Polizeigesetz (welches der Gefahrenabwehr dient und bei dem es den Richter nicht gebraucht hätte!) dürfe sie das. Und sie dürfe auch selbst auswählen, nach welcher Norm sie gerade vorgehe (Strafprozessordnung mit gewisser Kontrolle durch das Gericht oder Polizeigesetz).
Überraschend hieran ist, dass der letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof nicht der Meinung des Drogenkuriers war:
Die Polizei dürfe zumindest in „Gemengelagen“ wie dieser (bei der auch ein richterlicher Beschluss zur Durchsuchung des Fahrzeugs unproblematisch möglich gewesen wäre) so vorgehen.
Ergebnis: Beweis verwertbar und 6,5 Jahre Haft.