Die KI-Nutzung ist zwischenzeitlich in der Arbeitswelt angekommen und wird daraus nicht mehr wegzudenken sein. Da Mitarbeiter zwischenzeitlich eigeninitiativ festgestellt haben, dass manche Arbeiten einfach schneller und besser gehen, wenn man KI nutzt, geschieht dies auch ohne Anweisung und Schulung durch den Arbeitgeber und dann auch ohne jegliche arbeitsvertragliche Regelung dieser Nutzung.
Geht etwas schief – und im Zweifelsfall geht immer etwas schief! – trifft ein Schaden nach außen oder nach innen erst einmal den Arbeitgeber. Ob ein Arbeitnehmer hierfür in Regress genommen werden kann, ist im Rahmen arbeitsrechtlicher Rechtsprechung hoch fraglich. (Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ belässt – in Kurzform – den Schaden abhängig vom Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers im Einzelfall ganz oder teilweise beim Arbeitgeber! Der Arbeitgeber, der allzu nichts tut und nichts regelt, steht daher in einem erhöhten Risiko, den Schaden selbst zu tragen!)
Es empfiehlt sich daher für Arbeitgeber, diese Risiken durch Schulungen und/oder Zusatzvereinbarungen, Weisungen etc. zu minimieren.
Dabei sollten bekannte Risiken wie z.B. das Halluzinieren von Ergebnissen, die grundsätzliche Arbeitsweise Richtung Plausibilität und nicht Richtung inhaltlicher Wahrheit, die Risiken fehlender Individualisierung bei der Eingabe von Betriebs-Geschäftsgeheimnissen sowie persönlichen Daten sowie die unterschiedliche Qualität einzelner allgemeiner oder spezifischer KI-Anwendungen deutlich angesprochen werden.
Gegebenenfalls ist es ratsam, die Nutzung allgemein zugänglicher „Billigversionen“ mit begrenztem Zugriff auf Spezialwissen (insbesondere solches hinter Bezahlschranken) zu verbieten oder zumindest auf diese Sachverhalte hinzuweisen. Möglich ist insbesondere, die Nutzung bestimmter KI-Programme (insbesondere mit bekannten Hintergrund-Daten unbekannter Qualität) zu ermöglichen und anzuweisen.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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