Eine Kündigungsschutzklage wird vom Arbeitnehmer formal mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam ist. Weil damit den Interessen der Beteiligten selten gedient ist, endet das Ganze meist mit einer Abfindung im Vergleichswege.
Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen will und damit “droht“, das Arbeitsverhältnis einfach fortzuführen, wenn die Kündigung unwirksam ist?
Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sich so danebenbenommen hat, dass dem Arbeitnehmer eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen sogenannten Auflösungsantrag stellen. Kommt das Gericht diesem nach, bestimmt es eine aus seiner Sicht angemessene Abfindung für den Arbeitnehmer.
Ein besonders schönes Beispiel dessen ist eine aktuelle Entscheidung des LAG Köln.
Ein Geschäftsführer hatte sich gegenüber seiner Assistentin dauerhaft danebenbenommen (Nebenbei: In einer Art und Weise, für die man sich als mit-Mann nur fremdschämen kann …)
Anweisungen für einen Kundentermin, die Assistentin solle „etwas Kurzes im Rockstil und mit Dekolleté“ und „ Gaaanz wichtig: Nichts unter dem Rock anziehen!“ , wurden von der Mitarbeiterin abgelehnt, worauf sie als „dumme Frau“ und „hässliche Fresse“ bezeichnet und mit einer Kündigung bedroht wurde. Diese kam dann kurz später. (Pech für den Arbeitgeber, dass das Ganze in nachweislichen Nachrichten erfolgte.)
Im Kündigungsschutzprozess wurde von Arbeitnehmerseite ein Auflösungsantrag gestellt, und zwar mit großem Erfolg. Das LAG Köln setzt eine ungewöhnlich hohe Abfindung fest – hier von 70.000 €. Zur Abfindungshöhe verwies es nicht nur auf die schlechten Chancen der Kündigung, sondern insbesondere darauf, dass die Abfindung hier auch eine Schmerzensgeldfunktion für die erlittenen massiven psychischen Belästigungen habe und deshalb besonders hoch anzusetzen sei.
Was lernt die kluge Arbeitnehmerin?
- Manche Vorgesetzten haben bis heute nicht gelernt, dass man sexuelle Belästigung besser unterlässt. Die Arbeitsgerichte schon.
- Erfolgt nach solchen Auseinandersetzungen eine Arbeitgeberkündigung, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, nicht nur erleichtert die Kündigung hinzunehmen, sondern durch eine Kündigungsschutzklage mit anschließendem Auflösungsantrag den übergriffigen Arbeitgeber bluten zu lassen.
Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät über Ihre Chancen.
Rechtsanwalt Klaus Maier
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