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Polizeiliche Vernehmung und Anhörungsbogen der Polizei – Tipps zum Vorgehen
1. Polizeiliche Vernehmung
Wenn die Polizei Sie einer Straftat verdächtigt, versucht sie oft, Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung zu laden. Typischerweise benennt man dann schriftlich einen konkreten Termin und fordert Sie auf, zu einem bestimmten Polizeibeamten auf die Wache zu kommen. Meist sind die Ermittlungen da noch in einem frühen Stadium und oft hat die Polizei noch nichts Konkretes.
Wenn man das liest, klingt das so, als ob man kommen müsste. Das ist aber nicht der Fall. Gehen Sie hin und erzählen Sie dem Polizisten etwas, war’s am Ende oft das fehlende Puzzlestück, dass die Ermittlungen voran bringt! Erst eine staatsanwaltliche oder richterliche Vernehmung verpflichtet Sie zum Erscheinen, nicht die polizeiliche Ladung!
Unser Tipp: Teilen Sie dem Polizeibeamten mit, dass Sie nicht kommen oder mein Sekretariat übernimmt das für Sie. Reden Sie mit ihm NICHT über den Fall, lassen Sie sich nicht in eine Diskussion oder ein Gespräch verwickeln, denn wenn sich ein polizeilicher Vermerk über die Sache in der Akte befindet, bekommt man diesen fast nicht mehr korrigiert! Kontaktieren Sie mich als Ihre Strafverteidigerin! Ich fordere die Akte an und erst danach und nach Rücksprache mit Ihnen wird entschieden, ob oder ob nicht eine Einlassung oder Stellungnahme abgegeben wird.
2. Polizeilicher Anhörungsbogen
Bei leichten bis mittelschweren strafrechtlichen Vorwürfen, wie Diebstählen, einfache Körperverletzungen, leichte Drogendelikte verzichtet die Polizei teilweise darauf, Sie als Beschuldigten zur polizeilichen Vernehmung zu laden und schickt Ihnen stattdessen zur Arbeitserleichterung einen Anhörungsbogen.
Dieselben Vorgehensweisen gibt es bei Ordnungswidrigkeiten durch die Ordnungswidrigkeiten-behörde, bei Zollvergehen durch das Hauptzollamt und bei Steuersachen durch die Straf- und Bußgeldstelle der Finanzämter. Hier gilt das gleiche!
Auch hier sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Kontaktieren Sie stattdessen mich!
3. Beschuldigter oder Zeuge?
Ob man als Beschuldigter oder als Zeuge angeschrieben wird, ergibt sich in der Regel aus dem Anschreiben. Je nachdem, als was Sie die Behörde sieht, sind Ihre Rechte ganz unterschiedlich.
Ist unklar, was Sie sind, muss das vor einer Antwort abgeklärt werden. Sind Sie als Zeuge geladen, kann es trotzdem sehr wichtig sein, dass man Ihre Position vorab abklärt, ehe Sie zur Polizei gehen und reden. Unter Umständen haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft, Ehe oder Verlöbnis … oder Sie belasten sich versehentlich selbst und hätten deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht.
Je früher Sie mich als Strafverteidigerin in einer solchen Situation einschalten, umso besser kann ich Sie verteidigen! Vereinbaren Sie einfach kurzfristig einen Termin.