Gerade bei Mandanten im fortgeschrittenen Alter besteht häufig das Interesse, trotz längerer Trennung ein Scheidungsverfahren nicht durchzuführen. Insbesondere für Ehegatten, die deutlich jünger sind als ihre Partner, kann dies vorteilhaft sein. Denn die Aussicht auf eine höhere Witwen- oder Witwerrente überwiegt in vielen Fällen den finanziellen Vorteil durch eine Erhöhung der eigenen Anwartschaften im Versorgungsausgleich.
Eine Vermögensauseinandersetzung unter Einbeziehung des Zugewinnausgleichs ist dabei grundsätzlich auf zwei Wegen möglich:
- Einvernehmliche Lösung: Der andere Ehegatte stimmt zu und es wird ein umfassender Ehevertrag über die Vermögensauseinandersetzung geschlossen.
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kann der Zugewinn geregelt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung für den vorzeitigen Zugewinnausgleich:
Die Eheleute müssen lediglich drei Jahre voneinander getrennt leben. Dann kann der Zugewinnausgleich normal durchgeführt werden.
Zu einer Ehescheidung kommt es dann nicht.
Unser Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Michael Tritschler, berät Sie umfassend im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich auch in dieser besonderen Konstellation.
Rechtsanwalt Michael Tritschler
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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