Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber eine unbefristete Erlaubnis zur Erbringung seiner Tätigkeit im Home-Office, zugleich aber in seinem Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach sich sein Einsatzort projektabhängig auf ganz Deutschland erstrecke.
Der eigentliche ursprüngliche Tätigkeitsort/Betriebsstandort wurde geschlossen und offensichtlich wollte der Arbeitgeber auch diesen Arbeitnehmer loswerden. Er versetzte daher den Arbeitnehmer mit Recht kurzer Frist an einen anderen, 500 km entfernten Betriebsstandort. Hilfsweise Sprache eine Änderungskündigung aus. Der Arbeitnehmer werde sich bei Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass dies nicht notwendig sei und dass im Übrigen eine erfolgreiche Wohnungssuche im Zeitraum vom Ende März 2023 bis 1.5.2023 (knapp über ein Monat) de facto unmöglich sei.
Das Landesarbeitsgericht Köln zwar sowohl die Versetzung als auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung als unwirksam.
Die Versetzung wurde vom LAG Köln unter dem Gesichtspunkt einer nach § 106 GewO zu beachtenden Grenzen billigen Ermessens als unzumutbar und damit unwirksam angesehen. Der Arbeitgeber habe keine überwiegenden sachlichen Interessen dafür gebracht, den Arbeitnehmer mit so schwerwiegenden Folgen für sein gesamtes Leben zu belasten. Die Änderungskündigung wurde insgesamt unter Berücksichtigung des parallelen Widerrufs der Home-Office-Erlaubnis auch als unwirksam angesehen.
Die nach dem Gesetz (§ 1 KSchG) notwendigen betrieblichen Interessen seien nicht gegeben.
Im Ergebnis dürfte der Arbeitnehmer weiterhin ungekündigtem Home-Office arbeiten.
Für Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber die Erlaubnis für die Erbringung ihrer Tätigkeit in Home-Office entzogen wird, kann es sich also lohnen, dies rechtlich überprüfen zu lassen. Abhängig von der konkreten Situation kann es sein, dass der Arbeitgeber dies nicht darf.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
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