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Was muss sich ein Arbeitgeber als Drohungen gefallen lassen?
Was muss sich ein Arbeitgeber als Drohungen gefallen lassen?
Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Entscheidung Az. 2 AZR 47/16 (Urteil vom 29.6.2017) sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Durchsetzung seiner Interessen mit Selbstmord und Amoklauf drohen dürfe.
Hintergrund war ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Rahmen eines betrieblichen Gesprächs Äußerungen tätigte, wonach er mit einem Suizid und Amok drohte und auf seine Mitgliedschaft in mit einer Einweisung in einem Schützenverein hinwies. Der Arbeitnehmer hatte nach einer gewissen Beruhigungsphase diese Aussagen nicht zurückgenommen, sondern im Raum stehen lassen.
Der Arbeitnehmer hatte sich nach der Gesprächssituation eine psychiatrische Klinik einverstanden erklärt, die zwar eine Depression und eine Schmerzstörung diagnostizierte, darüber hinaus aber nichts.
Das vorinstanzliche mit dem Fall beschäftigte Landesarbeitsgericht hatte die Amokdrohung als „Augenblicksversagen“ qualifiziert und deshalb eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht akzeptiert. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Wertung nicht und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht. Dabei stellte es ausdrücklich fest, dass eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, von Vorgesetzten und oder Arbeitskollegen an sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB sein könne und dass sich hieraus im Einzelfall somit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergeben könne.
Darüber hinaus stellte das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich fest, dass eine Suiziddrohung des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden kann, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.