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Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns
Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns
Eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts – und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung kommt zu dem Ergebnis, dass 2,7 Millionen Beschäftigte in Deutschland weniger als den ihm zustehenden Mindestlohn erhalten haben sollen.
Dies gelte insbesondere für Betriebe, in denen es keinen Betriebsrat und keinen Tarifvertrag gäbe. In Betrieben mit Betriebsrat und mit der Geltung eines Tarifvertrags sei die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes weitaus seltener.
Ob es auf dieser Basis im Einzelfall aus Arbeitnehmersicht Sinn macht, sich an der Gründung eines Betriebsrats zu beteiligen, um darüber Druck auf die Einhaltung der Mindestlöhne zu machen, ist Einzelfallfrage.
In jedem Fall kann – auch bei grundsätzlicher Existenz anderslautender Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen … der Arbeitnehmer entsprechende Lohndifferenzen fachkundig prüfen lassen (insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und diese im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften auch längerfristig rückwirkend geltend machen.
Manche Arbeitgeber kennen eine Vielzahl von Tricks, um sich um die Zahlung des Mindestlohns zudrücken. Diese betreffen insbesondere den teilweisen Nicht-Ansatz tatsächlich geleisteter Arbeitszeiten (diese sind zugrundezulegen). Darüber hinaus versuchen viele Arbeitgeber, Entgeltbestandteile auf den Mindestlohn anzurechnen, die nach der Rechtsprechung gar nicht anrechenbar sind.
Das betrifft insbesondere Zahlung für Feiertage, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld sowie Zuschläge für während der Nachtzeit geleistete Arbeit. Bei diesen Zuschlägen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Anrechnung auf Mindestlohn nicht nötig, im Gegensatz zu manchen anderen
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