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Reinigungskosten für Berufskleidung: Das Bundesarbeitsgericht verbietet Abzüge vom Nettolohn!
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte im Verfahren 9 AZR 181/15 über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Schlachthof in Niedersachsen war gesetzlich dazu verpflichtet, dass seine Mitarbeiter bestimmte Hygienekleidung tragen müssen. Diese Kleidung muss vom Arbeitgeber gestellt werden, d.h., die Anschaffungskosten musste der Arbeitgeber tragen. Hierzu existiert bereits Rechtsprechung, die den Arbeitgeber zur Anschaffung auf Kosten des Arbeitgebers verpflichtet.
Der Schlachthof wollte allerdings sparen und sich mit dieser Rechtsprechung nicht abschließend zufrieden geben. Also behielt er zumindest monatlich Euro 10,23 vom Nettolohn eines Mitarbeiters für die Reinigung dieser Hygienekleidung ein.
Das Bundesarbeitsgericht setzte dem ein Ende und entschied im obigen Urteil, dass die Kostenübernahme für die Reinigung dieser Hygienekleidung ebenso zu den Pflichten des Arbeitgebers gehöre. Dder Arbeitgeber sei zu solchen Abzügen nicht berechtigt.
Arbeitnehmer in der Lebensmittelbranche, bei denen der Arbeitgeber kraft Gesetzes verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer entsprechende Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen, sollten daher im eigenen Interesse überprüfen, ob Ihr Arbeitgeber Abzüge vom Nettolohn für Reinigungskosten der Hygienekleidung vornimmt. Dies ist zukünftig nicht mehr zulässig. (Ggf. wird man in ähnlichen Branchen prüfen müssen, ob die Rechtsprechung übertragbar ist …)
Sollten in der Vergangenheit solche Abzüge getätigt worden sein, wird man als Arbeitnehmer über Rückforderungen nachdenken müssen.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie auch bei der Durchsetzung dieser Rechte.