Es liegt in der Natur des Arbeitsverhältnisses, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis befragen. Und natürlich will der Arbeitgeber im Zweifelsfall seinen Mitarbeitern helfen und versucht, ihre Fragen zu beantworten.
Ob er dazu im Einzelfall verpflichtet ist oder nicht, spielt dabei in der Praxis sehr oft keine Rolle.
Juristisch ist das allerdings anders: Das sagt zumindest das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung Az. 3 AZR 206/18 (Urteil vom 18.02.2020).
Gegenstand dieses Urteils war ein Sachverhalt, bei dem im Rahmen eines Tarifvertrags über eine Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter aufgebaut wurde.
Diese wurde durch eine Vereinbarung im Nachhinein per Entgeltumwandlungsvereinbarung in eine Einmalzahlung umgewandelt. Darüber war im Vorfeld in einer Betriebsversammlung vom Arbeitgeber bzw. einem von diesen organisierten Externen berichtet worden. Allerdings war dabei der Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen worden, dass für den Fall einer Umwandlung der betrieblichen Altersvorsorge in eine Einmalzahlung Sozialversicherungsbeitragspflicht herrscht. Die gesetzliche Regelung, die letztlich zulasten des Arbeitnehmers griff, befand sich zum Zeitpunkt der Umwandlungsvereinbarung noch im Gesetzgebungsverfahren.
Der Arbeitnehmer erlitt demnach erhebliche Schäden durch die Sozialversicherungs-Zahlungen, er bekam letztlich wesentlich weniger als prognostiziert. Also klagte er gegen den Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht entschied letztlich, dass es offenbleiben könne, ob der Arbeitgeber zu einer solchen Information über das Gesetzgebungsverfahren und dessen Folgen verpflichtet gewesen sei. Wenn er informiere, müsse er richtig informieren. Und das sei nicht geschehen.
Den Arbeitgeber stellt dieses Urteil vor Probleme:
Will er wie bisher seine Arbeitnehmer unterstützen, indem er sie informiert, muss er entweder in Kauf nehmen, dass er auch für nicht geschuldete, aber tatsächlich gegebene Ratschläge oder Informationen haftet. Also müssen die Stimmen. Oder aber er muss im Vorfeld einer Beantwortung klären, ob er überhaupt verpflichtet ist, Informationen zu geben und dort, wo er der Meinung ist, dass nicht, davon Abstand nehmen. Dass auch dies kein Allheilmittel ist, zeigt die obige BAG-Entscheidung: Selbst nach dem in Gang durch die Instanzen bleibt im Einzelfall offen, ob eine entsprechende Pflicht geherrscht hätte.