Manchmal freut man sich über Gerichtsentscheidungen – egal auf welcher Seite des Arbeitsmarkts man steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn man das offensichtliche Gefühl hat, eine Partei wolle unfair handeln, tricksen und halte sich dabei für klüger als alle anderen – und wenn sie dafür gehörig eines auf die Mütze kriegt.
In diesem Fall gilt das Lob dem Arbeitsgericht Köln betreffs des Beschlusses 5 Ta 26/23, vom 20.7.2023. Was war passiert?
Zwischen einem Arbeitgeber und dessen Betriebsrat gab es eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Hierzu war er vorab durch ein Arbeitsgericht verpflichtet worden. Weil er das offensichtlich nicht einsehen wollte, wurde in der Folge gegenüber dem Betriebsrat erklärt, man gebe den Laptop heraus, aber nur, wenn er fest montiert werden könne. Die Taktik ist offenkundig: Der Arbeitgeber versucht, dem Wortlaut des Beschlusses nachzukommen, aber durch eine zusätzliche, selbsterfundene Bedingung sowohl die übliche Nutzung des Laptops zu unterbinden als auch, im Ergebnis den ursprünglichen Beschluss des Arbeitsgerichts in sein Gegenteil zu verkehren.
Also musste das Arbeitsgericht Köln darüber entscheiden, im Rahmen eines Rechtsbehelfs in der Zwangsvollstreckung, ob der Laptop nur zur festen Montage herauszugeben sei oder – ohne weitere Bedingungen – zum mobilen Nutzung.
Das Arbeitsgericht Köln (dass sich vermutlich auch etwas verschaukelt vorkam) verwies darauf, dass die mobile Nutzung die bestimmungsgemäße Nutzung eines Laptops sei und dass der Arbeitgeber nicht einfach im Ergebnis den vorigen Beschluss modifizieren könne. Insbesondere wies es darauf hin, dass es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Laptop künftig schlecht behandelt würde und dass den Betriebsrat sowieso gemäß § 2 Abs. 1 nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit überlassenen Sachmitteln treffe.
Also doch nichts mit fester Montage des Laptops!
Wie gesagt, manchmal freut man sich über Gerichtsentscheidungen.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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