Ein Arbeitnehmer hatte im Rahmen eines Job-Rad-Modells von seinem Arbeitgeber 2 geleaste Fahrräder zur Nutzung überlassen bekommen, die Leasingraten wurden durch Entgelt Umwandlung vom monatlichen Bruttoentgelt abgezogen.
Der Arbeitnehmer erkrankte langfristig und der Arbeitgeber bezahlte die Leasingraten weiter. Mangels Lohnzahlung nach Ablauf der Lohnfortzahlungen wegen Krankheit bestand aber für ihn die Möglichkeit eines Abzugs nicht mehr. Nachdem der Arbeitnehmer später – gesund geworden – wieder arbeitete und wieder Lohn anfiel, zog der Arbeitgeber rückständige Raten vom Lohn ab. Dies gefiel dem Arbeitnehmer nicht, er klagte hiergegen und stellte im Rahmen dessen die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrag im Grundsatz infrage. Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 02.09.2023, Az. 8 Ca. 2199/22) folgte dem allerdings nicht, und hielt das Vorgehen des Arbeitgebers für berechtigt. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten wie dem Bezug von Krankengeld fort. Dem Arbeitnehmer, der sich faktisch verpflichtet habe, die Nutzung aus seinem Einkommen selbst zu finanzieren, bleibe auch im Krankheitsfall die Nutzungsmöglichkeit.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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