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Merkblatt für Angehörige Inhaftierter
1. Besuche
Besuchstermine können nur telefonisch in den einzelnen Justizvollzugsanstalten vereinbart werden. Jede JVA hat eine Besucherzentrale, deren Telefonnummer auf der jeweiligen Homepage zu entnehmen ist.
Die Besuchsmodalitäten sind unterschiedlich, jedoch sind die Sicherheitsbestimmungen und die Anweisungen des Sicherheitspersonals unbedingt zu befolgen, da anderenfalls Besuche auch abgebrochen werden dürfen, insbesondere bei Untersuchungsgefangenen.
Voraussetzung für die Vereinbarung eines Besuchstermins und die Gestattung eines Besuches ist, dass der Gefangene Sie zuvor als möglichen Besucher der Justizvollzugsanstalt gegenüber benannt hat. Insoweit können Sie ihn auch schriftlich kontaktieren, damit Sie auf die Besucherliste gesetzt werden können.
Sollten Sie die Besuchszeiten nicht einhalten können, müssten Sie rechtzeitig den Termin absagen. Wenn Sie zu spät zu Ihrem Besuchstermin erscheinen, wird dies von der geplanten Besuchszeit abgezogen, sodass Sie rechtzeig dort sein sollten. Besuche an Wochenenden und Feiertagen sind leider meist nicht möglich.
Wenn Sie einen Untersuchungsgefangenen besuchen wollen, benötigen Sie eine richterliche Besuchserlaubnis, ggf. auch eine Besuchserlaubnis der Staatsanwaltschaft, die Sie selbst zuvor bei dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft beantragen müssten. Zuständig ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche(s) für das gegen den Gefangenen geführte Verfahren betreibt.
Die Anzahl der Besucher bei Untersuchungsgefangenen ist meist auf 3 Personen beschränkt, wobei Kinder jeglichen Alters als Besucher berücksichtigt werden. Sie benötigen außerdem einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Andere Dokumente – wie der Führerschein -reichen hierfür nicht aus. Der Ausweis wird während des Besuchs in der Justizvollzugsanstalt hinterlegt. Auch können aus Sicherheitsgründen Körperkontrollen erfolgen. Beim Besuch dürfen, je nach JVA, außer Geld und Kleidung/Wäsche, sofern dem Gefangenen das Tragen von Privatkleidung gestattet ist, keine weiteren Gegenstände übergeben werden. Insoweit sollten Sie dies zuvor telefonisch in der JVA erfragen.
Das Mitführen unerlaubter oder gefährlicher Gegenstände sowie eines Mobiltelefons oder sonstige elektronische Geräte ist nicht gestattet.
In vielen JVAs dürfen dem Gefangenen bei Besuchen Zigaretten an den dortigen Automaten gekauft werden oder auch Snacks oder Getränke, allerdings sollten Sie sich diesbezüglich direkt in der JVA informieren. Von außen dürfen weder Zigaretten oder Lebensmittel und Kosmetika mitgebracht werden.
2. Briefverkehr
Strafhaft
Strafgefangene können uneingeschränkt Briefe empfangen und versenden. Die JVA kann jedoch den Briefverkehr einschränken oder mit bestimmten Empfängern unterbinden, falls
die Behandlung des Gefangenen und/oder die Sicherheit und Ordnung der JVA gefährdet ist.
Der Briefverkehr darf auch überwacht werden. Davon ausgenommen ist u.a. der Schriftverkehr mit dem Verteidiger.
Untersuchungshaft
Untersuchungsgefangene können ebenfalls Briefe empfangen und versenden, allerdings werden diese fast immer kontrolliert und von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter gegengelesen. Daher kann es auch vorkommen, dass die Briefe ein paar Wochen unterwegs sind, bis sie beim Empfänger ankommen, unabhängig davon, ob sie von draußen in die JVA oder von der JVA aus nach draußen gesendet werden.
3. Telefonate von Gefangenen
Bei Untersuchungsgefangenen ist hierzu die Genehmigung des Richters oder Anstaltsleiters erforderlich, bei Strafgefangenen entscheidet meist der Anstaltsleiter bzw. ein von ihm beauftragter Bediensteter. Die Telefonate werden regelmäßig überwacht.
4. Pakete für Gefangene
Gefangene dürfen keine Lebensmittel von außen empfangen, sondern diese nur innerhalb der JVA einkaufen. Hierzu wird gesondert Geld benötigt, wenn die Gefangenen nicht arbeiten können und somit ihr eigenes Geld verdienen. Dieses Geld kann von Angehörigen jeweils auf das Konto der JVA einbezahlt werden, wobei Sie sich direkt in der jeweiligen JVA informieren sollten.
Je nachdem, um welche JVA es sich handelt, können Untersuchungsgefangene ihre eigene Kleidung tragen. In manchen JVAs wird selbst gewaschen und in anderen müssen die Angehörigen die Wäsche zum Waschen mit nach Hause nehmen und die saubere Wäsche wieder bringen. Anderenfalls muss Anstaltskleidung getragen werden. Auch diese Auskünfte erhalten Sie telefonisch oder auf der Homepage der betreffenden JVA.
Weitere Informationen können Sie der jeweiligen Homepage der zuständigen JVA entnehmen.