In der familienrechtlichen Praxis zeigt sich zunehmend, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind deutlich häufiger betreut als im klassischen 14-Tage-Modell (Freitag bis Sonntag). Zu Recht stellt sich dann die Frage, ob sich dieser erweiterte Umgang auf den Kindesunterhalt auswirkt.
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Kindesunterhalt reduziert werden kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind in erheblichem Umfang mitbetreut (Faustwert: etwa ein Drittel der Betreuungszeit). In solchen Fällen kann eine Herabstufung um mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt sein, weil während der Betreuungszeiten Naturalunterhalt geleistet wird.
Für unsere Region besonders wichtig:
Die zuständigen Oberlandesgerichte Karlsruhe/Freiburg sowie Stuttgart haben diese Rechtsprechung in die verbindlichen Süddeutschen Leitlinien übernommen. Damit ist klargestellt, dass auch im hiesigen Gerichtsbezirk eine unterhaltsrechtliche Korrektur bei erheblicher Mitbetreuung grundsätzlich anerkannt ist.
Gleichwohl gilt:
– Mehr Umgang allein genügt nicht; entscheidend sind Umfang, Regelmäßigkeit und tatsächliche Kostenübernahme.
– Die Beurteilung erfolgt stets einzelfallbezogen.
– Der Mindestunterhalt darf nicht unterschritten werden.
Fazit:
Bei deutlich erweitertem Umgang lohnt sich eine rechtliche Prüfung des Kindesunterhalts. Ob und in welchem Umfang eine Reduzierung möglich ist, hängt von den konkreten Betreuungsverhältnissen und einer sauberen rechtlichen Bewertung ab.
Gerne beraten wir Sie hierzu.
Rechtsanwalt Michael Tritschler
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
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