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„Hurra, mein Arbeitnehmer hat gekündigt!“. War’s das?
„Hurra, mein Arbeitnehmer hat gekündigt!“. War’s das?
Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sind im Regelfall wirksam und unumkehrbar. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Nachhinein feststellt, dass die Idee vielleicht doch nicht so gut war (z.B. deshalb, weil er jetzt erst mal eine Sperre für Arbeitslosengeld bekommt und dass die Chancen, bei einer Arbeitgeberkündigung eine Abfindung zu erhalten, mit der Arbeitnehmer Kündigung einen schnellen und schmerzlose Tod gestorben sind.)
Im Regelfall gilt: Ohne Mitwirkung des Arbeitgebers gibt es keinen Weg zurück ins alte Arbeitsverhältnis. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Ein klassischer Fall dessen ist die mündliche Kündigung im Rahmen eines Streitgesprächs („Chef, mich siehst du hier nie wieder!“, begleitet von der Faust auf dem Schreibtisch des Chefs und anschließendem Türenknallen …..). Warum? Auch die Arbeitnehmerkündigung bedarf der gesetzlichen Schriftform, § 623 BGB. (Ein sehr ähnlicher Fall wäre der, dass es zwar eine schriftliche Kündigung gibt, aber keine oder eine nicht wirksame Unterschrift des Arbeitnehmers …… . Auch eine per Mail, Fax, WhatsApp … ausgesprochene Kündigung fällt in diese Fallgruppe)
Aber auch andere rechtliche Unwirksamkeitsgründe können ein solches Problem begründen. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 57/17) hatte eine unerkannt unter Schizophrenie leidende Verwaltungsangestellte im Zustand fehlender Geschäftsfähigkeit das Arbeitsverhältnis gekündigt. Ihre inzwischen behördlich bestellte Betreuerin wehrte sich dagegen, erhob allerdings erst neun Monate nach Ausspruch der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht, um die Sache klären zu lassen. (Etwas arg spät, könnte man meinen.)
Der verklagte Arbeitgeber fiel aus allen Wolken und wehrte sich mit dem Argument, dass bei Kündigungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer dieser verpflichtet sei, binnen drei Wochen Klage einzureichen. Das müsse hier auch in Gegenrichtung gelten.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dem nicht. Die entsprechende gesetzliche Frist des § 4 KSchG sei weder direkt noch entsprechend anwendbar. Auch der zwischenzeitliche Fristablauf alleine genüge nicht, um eine sogenannte „Verwirkung“ der Klagemöglichkeit eintreten zu lassen. Dazu brauche es über den reinen Zeitablauf hinaus auch besondere Sachverhalte, aus denen sich – zusätzlich zum Zeitablauf – ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitgebers ergebe, dass der Arbeitnehmer nicht zurückkommen werde. Im vorliegenden Fall sah es keine solchen Sachverhalte.
Ergebnis: Der Arbeitgeber musste die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigen und in ganz erheblichem Maße Lohn nachzahlen.
Diese Rechtsprechung gibt Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in der konkreten Situation Anlass zum Nachdenken:
Zuerst der Arbeitgeber: Der ging davon aus, dass mit der Kündigung Schluss ist. Hierauf wird er im Regelfall weiterhin vertrauen können. Dann aber, wenn sich aus der Kündigung oder den Begleitumständen Indizien dafür ergeben, dass die Kündigung vielleicht unwirksam ist, wird er gut daran tun, sich nicht auf die Kündigung zur verlassen und aktiv zu werden.!
Insbesondere läuft er bei lang andauernden Streitigkeiten das Risiko, über viele Monate hinweg Lohn nachzahlen zu müssen.
Er wird in Zusammenarbeit mit seinem Fachanwalt für Arbeitsrecht die Sachlage zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass tatsächlich „Schicht im Schacht“ ist und dass der Arbeitnehmer sicher keine Rückkehr verlangen kann.
Hier kann es sein, dass weitere Sachverhalte dem Arbeitnehmer über die Verwirkungs-Rechtsprechung den Rückweg versperren. Anderenfalls – und wohl sicherer – wird man überlegen, ob man nicht über eine eigene außerordentliche Kündigung nach vorheriger Abmahnung wegen Nicht – Arbeit das Thema löst.
Nun zum Arbeitnehmer:
Hat er eine Kündigungserklärung ausgesprochen, die er im Nachhinein nicht mehr haben will, hilft bei wirksamen Kündigungserklärungen (wenn überhaupt) nur, schnell und deutlich zu Kreuze zu kriechen (Und auch das hilft nur dann, wenn der Arbeitgeber einen eigentlich noch haben will).
Hält der Arbeitnehmer es für möglich, dass die Kündigung aus irgendeinem Grund unwirksam ist, empfiehlt es sich, sehr kurzfristig in nachweisbarer Form seine Arbeit wieder anzubieten und keinerlei Sachverhalte in die Welt zu setzen, die dafür sorgen können, dass der Arbeitgeber ein weiteres berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Kündigung bekommt.
Egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Wir beraten und unterstützen Sie!