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„Bei Anruf Mord“: Zur Frage einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers ohne vorherige Abmahnung
Mit einem arg rabiaten Arbeitnehmer hatte es das Arbeitsgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 15.08.2016, (Urteil Az. 7 Ca 415/15) zu tun.
Dieser hatte einen Vorgesetzten telefonisch – anonym und von einer Telefonzelle in der Nähe seines Wohnorts aus – angerufen und mit den Worten „Ich stech dich ab!“ bedroht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte nicht nur festzustellen, ob der Anruf tatsächlich durch den Arbeitnehmer erfolgt sei (Was letztendlich bejaht wurde; der Vorgesetzte erkannte die Stimme…).
Rechtlich hat es sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Arbeitgeber gehalten sei, vor einer außerordentlichen Kündigung erst einmal das Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen und dann abzuwarten, ob ein solcher Sachverhalt noch einmal passiere, bevor man außerordentlich kündigt.
Der Arbeitgeber hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers sei so massiv, dass man ihn nicht noch einmal mit einer Abmahnung vor den Folgen seines Tuns warnen müsse, bevor gekündigt würde. (Das ist ein Ausnahmefall – in den meisten Fällen muss der Chef erst einmal durch eine Abmahnung vor dem Risiko der außerordentlichen Kündigung warnen…)
Das Arbeitsgericht Düsseldorf folge hier der Meinung des Chefs. Und das ist auch richtig so!
Stellen Sie sich einmal vor, sie seien Arbeitnehmer und Ihr Chef kommt auf Sie zu und sagt: „Müller, wenn Sie Ihren Vorgesetzten XY mit einer Morddrohung bedrohen, fliegen sie hochkant raus!“. Wie würden Sie antworten?
„Chef, danke des Hinweises! Da hätte ich sonst nicht drangedacht…“?
Oder (ziemlich beleidigt):
„Also Chef, das müssen Sie mir nun wirklich nicht sagen. Da wär ich auch selber draufgekommen!“?