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Kleinbetrieb und Konzern: Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Ein Arbeitgeber (eine im Konzernverbund befindliche GmbH) beschäftigte 9 Arbeitnehmer und kündigte einen davon. Dieser war damit nicht einverstanden und meinte, das Kündigungsschutzgesetz sei auf ihn anwendbar und deshalb sei die Kündigung unwirksam.
Die in § 23 KSchG festgelegte Kleinbetriebsgrenze („mehr als 10 Arbeitnehmer“) versuchte der Arbeitnehmer argumentativ zu umschiffen, indem er im Kündigungsschutzprozess (ziemlich ungenau!) vortragen ließ, zwischen seinem Arbeitgeber und anderen Unternehmen desselben Konzerns bestehe „ ein Zusammenschluss“.
Das mit dem Rechtsstreit in 2. Instanz befasste Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 9.12.2016 (Az. 2 Sa 13280/16) dass die Kündigung greife und dass der Arbeitnehmer wirksam gekündigt sei. Hierbei bezog es sich auf die laufende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches zuletzt in 2012 entschieden hatte, dass es keinen konzernbezogenen Kündigungsschutz gibt, d.h., dass grundsätzlich die Arbeitnehmerzahlen in verschiedenen Konzerngesellschaften für die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, nicht zusammenzuaddieren sind!
Das Bundesarbeitsgericht lässt eine Ausnahme nur davon zu, wenn zwischen verschiedenen Unternehmen ein sogenannter „Gemeinschaftsbetrieb“ besteht. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr hoch und spezifisch (übliche gesellschaftsrechtliche Regelungen zwischen Konzernunternehmen genügen hier nicht!), und in der Praxis selten anzutreffen. Im Streitfall muss auch der Arbeitnehmer nachweisen, dass sie vorliegen.
Dem folgend, ließ das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Vortrag eines „Zusammenschlusses“ verschiedener Unternehmen nicht reichen und erklärte die Kündigung für wirksam.