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Mein Ehegatte lebt von mir getrennt und will in Verbraucherinsolvenz: Muss ich ihm einen Verfahrenskostenvorschuss zahlen?
Das Landgericht Duisburg hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eine Schuldnerin, die von ihrem Ehemann getrennt lebte, hatte in ihrem Verbraucherinsolvenzverfahren Kostenstundung gem. § 4c InsO beantragt, wollte also, dass der Staat die Kosten ihres Verbraucherinsolvenzverfahrens vorstreckt und dass sie diese in der Folge lediglich nach den gesetzlichen Regeln der Insolvenzordnung zurückzahlen musste.
Hiergegen wehrte sich die zuständige Landeskasse mit dem Argument, nach § 1360 a Abs. 4 BGB stünde der Schuldnerin gegenüber ihrem getrenntlebenden Ehemann ein Verfahrenskostenvorschuss für die Kosten des Insolvenzverfahrens zu, den sie doch bitte erst gegenüber dem „noch-nicht-Ex“ geltend machen und durchsetzen solle. Hiergegen wehrte sich die Frau mit dem Argument, dass der Großteil ihrer Schulden gar nicht aus der Ehe stamme, sondern aus einer schiefgegangenen geschäftlichen Tätigkeit ihrerseits. Das Landgericht Duisburg sah dies allerdings anders.
Unabhängig davon, woher die Schulden stammten, war es der Ansicht, dass der getrenntlebende Ehegatte der Schuldnerin vorschusspflichtig sei und versagte der Frau somit die Kostenstundung (und zwang sie letztlich, den Ex-Ehemann in Anspruch zu nehmen…).
Folgt man der Rechtsprechung des LG Duisburg (ob andere Gerichte dies im Einzelfall tun, ist zu prüfen), kann eine getrenntlebende Ehefrau oder ein getrenntlebender Ehemann, die/der ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt, gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellen, auch dann, wenn die Schulden nicht aus der Ehe stammen.
Nachdem Trennungen oft zur Verarmung des einen Ex-Partners führen, ist dies im Einzelfall ein sinnvoller Weg für einen Schuldner, sich aus seiner Schuldenfalle zu befreien, ohne im Nachhinein die Kosten des Verfahrens abbezahlen zu müssen. (Einen Versuch lohnt auch das parallele Argument, der reichere „Ex“ schulde auch die vorgerichtlichen Kosten eines Anwalts, der die Insolvenz vorgerichtlich bearbeitet und den Insolvenzantrag einreicht)