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Übertreibungen und Falschaussagen in der Bewerbung – Praktisches und Rechtliches
Ein aktueller Artikel in der FAZ vom 10.01.2018 beschäftigt sich mit „Schwindeleien“ von Kandidaten bei Bewerbungen um Arbeitsplätze.
Der Artikel kommt dabei auf der Basis einer repräsentativen Umfrage unter Managern unter anderem zu dem Ergebnis, dass deutsche Manager Unehrlichkeit im Lebenslauf seltener verzeihen als Chefs aus anderen Ländern. Besonders häufig sein dabei falsche Angaben über fachliche Kompetenzen, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse. Oft würden Bewerber auch überhöhte Angaben über bisherige Löhne machen, weil sie sich (unnötigerweise) nicht trauen würden, zuzugeben, dass sie nach höherem Lohn streben.
Erhalten die Bewerber auf der Basis ihrer übertriebenen Anpreisungen dann den Job, seien Überforderungen des Arbeitnehmers häufig. Aus solchen Sachverhalten resultieren oft auch weitere Folgen ( Abmahnungen, Kündigungen, schlechte Zeugnisse bei späterem Wechsel …).
Der Artikel rät abschließend dazu, sich zwar im bestmöglichen Licht zu präsentieren, aber in jedem Fall bei der Wahrheit zu bleiben, da sich Lügen auf Dauer rächen.
Soweit zum Praktischen. Das Thema hat aber auch rechtliche Seiten:
Abhängig vom Thema und vom Schweregrad der Fehlinformation kann es nämlich auch sein, dass sich aus Übertreibungen und Lügen in der Bewerbung rechtliche Folgen ergeben. Diese können im Einzelfall sowohl arbeitsrechtlicher Art als auch strafrechtlicher Art sein.
Zum einen besteht im Einzelfall für Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis wegen einer lückenhaften Bewerbung nicht nur zu kündigen, sondern es auch wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten. Dies kann in solchen Fällen unter deutlich geringeren formalen Voraussetzungen geschehen als bei einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. ( Deshalb gehen manche Arbeitsrechtler, die Arbeitgeber vertreten, im Zweifelsfall dazu über, bei Kündigungswunsch des Arbeitgebers und entsprechendem Anfangsverdacht sogar die Bewerbung daraufhin zu untersuchen, ob hier nicht Möglichkeiten lauern.)
Darüber hinaus gibt es bei schweren Sachverhalten sogar die Möglichkeit, dass Lohn zurückgefordert wird, in unterschiedlichem, manchmal existenzvernichtendem Umfang.
Besonders gefährlich wird es dort, wo parallel auch strafrechtliche Grenzen überschritten werden. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo Unterlagen gefälscht werden bzw. wo Abschlüsse behauptet werden, die Voraussetzung der Berufsausübung sind (z.B. Staatsexamen bei Juristen, Lehrern und Ärzten), oder die im konkreten Fall ausschlaggebend für den Erhalt des Arbeitsplatzes sind. Entsprechendes kann bei unzulässig behaupteten akademischen Titeln gelten.
Abschließend kann nur davor gewarnt werden, es hier zu übertreiben. Im Zweifelsfall ist Vorsicht geboten, gegebenenfalls sogar vorherige Rücksprache bei einem Fachmann.