Auf Seiten des abzuwerbenden Arbeitnehmers sind zunächst dessen arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Bedeutung. Dies gilt insbesondere bezüglich der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer einhalten muss. Häufig kommen zur Umgehung dieses Problems arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung, die aber meistens unberechtigt ausgesprochen werden.
Weitere Probleme sind beispielsweise Arbeitgeberdarlehen, Vertragsstrafen nachvertragliche Wettbewerbsverbote und bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch vertragliche Wettbewerbsverbote.
Auf Seiten des Verhältnisses der Konkurrenten ist zu berücksichtigen, dass unlautere Maßnahmen unter Konkurrenten zu Unterlassung – und Schadensersatzansprüchen nach dem UWG (Gesetz über unlauteren Wettbewerb) führen können, die dem abwertenden Arbeitgeber das Leben schwer machen und eine Beschäftigung des abgeworbenen Arbeitnehmers zumindest zeitweilig unmöglich machen können.
Typische Sachverhalte sind beispielsweise die Verleitung eines Arbeitnehmers zum Vertragsbruch, eine Diffamierung des aktuellen Arbeitgebers oder das gezielte abwerben von Mitarbeitern (insbesondere zentralen Mitarbeitern und Gruppen), um den Konkurrenten zu schwächen. Hier kann z.B. schon die Übernahme einer Vertragsstrafe genügen.
Die Grenzen rechtmäßigen Verhaltens sind oft schwierig vorherzusehen.
Arbeitsrechtlich sind die Möglichkeiten zur längerfristigen Bindung des Arbeitnehmers (längere Kündigungsfristen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot …) begrenzt und mit Nebenwirkungen, zumeist erheblicher finanzieller Art, verbunden.
Sinnvoll ist eine Bewertung des Einzelfalls in Bezug auf rechtliche Möglichkeiten und tatsächlichen Bedarf an einer Bindung des Arbeitnehmers.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus Maier steht für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beratend zur Verfügung.
Rechtsanwalt Klaus Maier
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