Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte mit dem jüngst entschiedenen Urteil (Aktenzeichen 2 AZR 133/18) über einen interessanten Fall im Schnittpunkt von Datenschutzrecht und Arbeitsrecht zu entscheiden:
Ein Zeitschriftenladen überwachte seine Mitarbeiter per offen kommunizierter Videoüberwachung dauerhaft. Die getätigten Videoaufnahmen wurden aber nicht kurzfristig und regelmäßig ausgewertet. Der Arbeitgeber speicherte sie allerdings langfristig ab, sozusagen „Vorrat“.
Erst ein Monate später beim Arbeitgeber auftauchender Verdacht bezüglich einer Kassendifferenz führte dazu, dass der Arbeitgeber die Auswertungen überprüfte und in der Folge eine Mitarbeiterin wegen Unterschlagung kündigte.
Die Arbeitnehmerin war anderer Meinung und führte unter anderem an, dass der Arbeitgeber gar nicht berechtigt gewesen sei, die Videoaufnahmen überhaupt so lange auf Vorrat zu legen und nicht unverzüglich zu prüfen und dann zu löschen. Das Bundesdatenschutzgesetz schreibe vor, dass Videoaufnahmen unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Der Arbeitgeber hätte sofort prüfen und dann löschen müssen. Wenn er das nicht getan habe, dürfe er sich auf die Aufnahme nicht berufen.
Dieses Argument klang so gut, dass sogar das Landesarbeitsgericht Hamm als zweite Instanz im Kündigungsrechtsstreit der Mitarbeiterin zunächst recht gab. Das Bundesarbeitsgericht folgt dem allerdings nicht, zumindest der Zweite Senat.
Danach darf der Arbeitgeber die Daten erst einmal auf Vorrat speichern und muss sie nicht sofort auswerten. Er darf mit der Auswertung so lange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sieht.
Mit diesen Vorgaben ging das Ganze zurück ans Landesarbeitsgericht. Eine genaue schriftliche Begründung des BAG-Urteils steht noch aus.
Die Folge des Urteils: Bis auf weiteres dürfen Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie die entsprechenden (allerdings nur: Rechtmäßig gefertigten) Videoaufnahmen erst einmal weiter auf Vorrat halten dürfen. Sie müssen also nicht jeweils in wenigen Tagen nach Aufnahme alles genau prüfen.
Allerdings wird zu beobachten sein, ob dieses Urteil dauerhaft Bestand hat.