Das war schon fast eine unendliche Geschichte: Der Gesetzgeber regelt in § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) die Zulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen. Teil dieser Regelung ist ein sogenanntes „Vorbeschäftigungsverbot“, nach dem sachgrundlose Befristungen dann nicht zulässig sind, wenn zwischen den Parteien des befristeten Arbeitsvertrags früher bereits ein Arbeitsverhältnis bestand.
Dieses Vorbeschäftigungsverbot war unbefristet. D.h., dass auch eine viele Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung (gegebenenfalls auch in einer ganz anderen Position als im neuen Vertrag!) die Befristung unwirksam macht. Dem Bundesarbeitsgericht passte diese dauerhafte Regelung nicht und es ging seit 2011 in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Vorbeschäftigungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, nicht zählen.
Diese Rechtsprechung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Und dieses stellte mit Beschluss vom 06.06.2018 fest, dass es sich um eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung handle. Sprich: Das vor Beschäftigungsverbot gilt wieder unbeschränkt in die Vergangenheit.
Was ist zu tun?
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber unter Nichtberücksichtigung dieser Rechtsprechung eingestellt wurden und die länger als drei Jahre vor dem Beginn des neuen befristeten Arbeitsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber schon einmal beschäftigt waren, können sich gegen diese Befristung gerichtlich wehren. Vorsicht: Eine entsprechende Klage muss spätestens drei Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht sein, sonst ist diese Möglichkeit
weg.
Für Arbeitgeber gilt, dass sie sich künftig wieder verstärkt darum bemühen müssen, auch langfristig zurückliegende Vorbeschäftigungen abzuklären. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer entsprechende Fragen zu stellen und die darauf gegebenen Antworten zu dokumentieren. Umgekehrt ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, darauf wahrheitsgetreu zu antworten. Lügt er, kann der Arbeitgeber im Nachhinein das Arbeitsverhältnis anfechten.