2/3-Strafe und Reststrafe bedeuten für den Betroffenen, dass er vorzeitig, nach Verbüßung von mindestens 2/3 der Strafe oder auch mehr, aus dem Strafvollzug entlassen werden kann.
In diesem Fall würde der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Gerne helfe ich Ihnen bei der entsprechenden Antragsstellung und begleite Sie im Strafvollstreckungsverfahren.
Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB sind die Folgenden:
- es müssen 2/3 der verhängten Strafe, mindestens jedoch 2 Monate, verbüßt sein;
- eine vorzeitige Haftentlassung muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu verantworten sein;
- der Betroffene muss einwilligen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die zuständige Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. Für die Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes zuständig, in dessen Bezirk sich die JVA befindet.
Die Strafvollstreckungskammer holt sich für eine zu treffende Entscheidung eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein, die im vorangegangenen Strafverfahren die Anklage erhoben hat sowie einen ausführlichen Bericht der JVA, weshalb darauf geachtet werden sollte, dass das Benehmen und die Mitarbeit während der Dauer des Strafvollzuges beanstandungsfrei und vorbildlich ist. Der Betroffene wird sodann angehört, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit bestimmt und der Betroffene wird sicherlich noch Auflagen und Weisungen (Bewährungshelfer, Therapie usw.) erhalten.
Wenn er innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig wird oder seine Bewährungsauflagen nicht erfüllt bzw. den Weisungen nicht nachkommt, kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden und der Rest der Freiheitsstrafe wird im Strafvollzug vollstreckt.
Die Strafvollstreckungskammer kann auch im Falle einer ablehnenden Entscheidung eine Frist von bis zu 6 Monaten festsetzen, innerhalb derer ein erneuter Antrag auf Reststrafenerlass nicht zulässig ist, weshalb mit diesen Anträgen sorgsam umzugehen ist. Sie sollten gut vorbereitet werden und auch zum richtigen Zeitpunkt gestellt werden, damit keine zeitlichen Nachteile für den Betroffenen entstehen.
Insoweit sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung in der Strafvollstreckung beraten bzw. vertreten lassen.