Wie man sich als Gegner und Opfer einer Insolvenzanfechtung möglicherweise schadlos halten kann:
Ansprüche von Insolvenzverwaltern gemäß §§ 129 ff. InsO auf Insolvenzanfechtung lauten meist auf die Rückzahlung bezahlter Beträge.
Oft gehen den Zahlungen des späteren Schuldners (vor seiner Insolvenz) an den Gläubiger als späterer Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolvenzverwalter Beitreibungen vorgerichtlicher und gerichtlicher Art sowie Zwangsvollstreckungen voraus.
Hierbei gilt – vereinfachend – folgendes: Je schneller der Gläubiger und sein Anwalt agieren, umso höher ist die Chance, noch im Wege freiwilliger Zahlung oder Zwangsvollstreckung an Gelder zu kommen und umso geringer ist das Risiko einer späteren Insolvenz Anfechtung.
Darüber hinaus entscheidet die konkrete Art und Weise der Beitreibung oft darüber, ob im Nachhinein eine Insolvenzanfechtung durch einen späteren Insolvenzverwalter des Schuldners möglich ist.
Eine zu langsame Titulierung und Vollstreckung bzw. die falsche Art und Weise, wie Gelder beigetrieben werden (unter Nicht-Berücksichtigung der Möglichkeiten, wie man Insolvenzanfechtungsrisiken minimiert oder wegfallen lässt) können also zu eigentlich unnötigen Insolvenzanfechtungen führen.
Gleichzeitig ergibt sich hieraus ein Haftungsrisiko für zu langsam bzw. falsch agierende Rechtsanwälte. Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten, unnötige Verzögerungen bei Beitreibung, Titulierung und Vollstreckung zu vermeiden und auch im Interesse des Mandanten Anfechtungsrisiko- minimierende Vorgehensweisen zu berücksichtigen.
Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung entsprechender Haftungsforderungen mit unserer Insolvenz anfechtungsrechtlichen Expertise.
Kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Klaus Maier, Fachanwalt für Arbeits – und Insolvenzrecht