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Verspätete Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber: Was tun?
Das Problem taucht immer wieder auf: Miete, Versicherungen, und sonstige Kosten laufen, aber der Lohn vom Arbeitgeber kommt nicht. Die meisten Arbeitnehmer – insbesondere in niedrigeren Lohngruppen – haben nicht die Liquidität, das einfach so auszusitzen. Im schlimmsten Fall drohen sogar rechtliche Folgen, z.B. die Kündigung des Wohnungsmietvertrags wegen rückständiger Mieten, oder die Kündigung des Bankkontos.
Was kann der Arbeitnehmer machen?
Eine Zurückbehaltung der Arbeitsleistung ist zwar möglich, allerdings nur bei sehr hohen Rückständen. Wegen des Risikos einer zu frühen Zurückbehaltung der Arbeitsleistung (bis hin zu außerordentlichen Kündigung) sollte dies nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Anwalt des Arbeitnehmers erfolgen. Ansonsten drohen Konsequenzen bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.
Möglich ist eine Kündigung des Arbeitnehmers, aber sie führt im Zweifelsfall auch nicht zu einer schnelleren Zahlung, dafür im Einzelfall – wenn zu früh – sogar zu Ärger mit der Bundesagentur für Arbeit wegen möglicher Sperren. Manchmal hilft die Drohung mit der Kündigung allerdings, abhängig von der Drucksituation des Arbeitgebers.
Eine Lohnzahlungsklage ist möglich, dauert aber Monate und sorgt im Zweifelsfall währenddessen auch nicht für gute Stimmung. Mit dieser Klage können auch Verzugskosten und – Schäden geltend gemacht werden, nicht aber vorgerichtlich oder in 1. Instanz die Kosten eines beauftragten Anwalts. Hat der Arbeitnehmer Rechtsschutz, eine Gewerkschaftszugehörigkeit oder aber die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, sind zumindest darüber die Kosten gedeckt. Ansonsten muss er die Kosten selbst tragen.
Unzulässig sind Ankündigungen wie „Dann mach ich krank!“ oder „Dann geh ich jetzt halt in Urlaub!“. (Die bieten dem Arbeitgeber einen willkommenen Vorwand zur außerordentlichen Kündigung….)
Eine neue Möglichkeit für den Arbeitnehmer gibt die Regelung des §§ 288 V BGB. Danach darf ein Gläubiger, gegenüber dem der Schuldner in Verzug ist, neben Zinsen und etwaigen Schäden im Einzelfall eine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen. Der Gesetzgeber will damit ausdrücklich die Zahlungsmoral der Schuldner erhöhen und unabhängig von konkreten Schäden einen Anreiz zur fristgemäßen Zahlung schaffen.
Im Arbeitsrecht ist bis dato streitig, ob dies auch für Lohnzahlungen gilt. Eine Entscheidung des hier obersten Gerichts, des Bundesarbeitsgerichts, steht noch aus, allerdings mehren sich Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, die dies befürworten. Nach dem LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016 – Az. 3 Sa 34/16) folgte auch das LAG Köln dieser Ansicht (Urteil vom 22.11.2016 – Az. 12 Sa 524/16). Ein Arbeitnehmer ist daher berechtigt, bei Lohnzahlungen, die nach Gesetz und Arbeitsvertrag zu spät kommen, für jede Forderung (d.h.: auch jeden Monatslohn) eine solche Verzugspauschale zu verlangen.
Welche Auswirkungen dies im laufenden Arbeitsverhältnis hat und wie man diese Position am besten geltend macht, sollten Sie mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen. Je früher sie das Thema angehen, umso besser sind Ihre Chancen (Und umso kleiner ist das Risiko, dass eine solche Forderung nicht mehr beigetrieben werden kann oder dass sie bereits verfallen ist ).
Halten Sie frühzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht Rücksprache. Er warnt Sie vor Fallstricken und entwickelt mit Ihnen zusammen die für Ihren Fall optimale Taktik!