Das Sozialgericht Mainz hatte im Urteil AZ. S 15 AL 101/14 vom 07.09.2018 über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Maurer war bei seinem ehemaligen Arbeitgeber als Maurer in Vollzeit zu einem Lohn von 400 € brutto monatlich beschäftigt worden. Der sich daraus ergebende Bruttolohn von 2,27 € pro Stunde entsprach gerade ca. einem Fünftel des damals maßgeblichen Bau-Tariflohns.
Diese Lohngestaltung ist sittenwidrig, der Arbeitnehmer hat somit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf den üblichen Tariflohn. (Das beginnt schon dann, wenn der Lohn weniger als zwei Drittel des üblichen Lohns beträgt. Hier also ein eindeutiger Fall)
Jetzt ging aber der wucherische Arbeitgeber insolvent und der Arbeitnehmer beantragte Insolvenzgeld. Die Bundesagentur für Arbeit wollte offensichtlich Geld sparen und berief sich darauf, dass das Insolvenzgeld auf der Basis des tatsächlich (rechtsunwirksam) vereinbarten und abgerechneten sittenwidrig niedrigen Lohns bezahlt werden solle. Offensichtlich wollte sie sparen.
Der Arbeitnehmer wehrte sich vor Gericht und bekam vom Sozialgericht Mainz Recht: Abzurechnen ist auf der Basis des üblicherweise gezahlten Tariflohns und nicht auf der Basis des sittenwidrigen Lohns.