Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Verbraucher oder Unternehmer)
haben seit 1999 grundsätzlich den Charme, dass eine Restschuldbefreiung für den Schuldner möglich
ist. Die Folge ist, dass bei Einhaltung bestimmter Verpflichtungen und nach Ablauf einer bestimmten
Zeit der Schuldner seine Altverbindlichkeiten los ist und finanziell neu starten kann.
Das Gläubiger das nicht mögen, liegt auf der Hand. Deshalb machen sie im Einzelfall auch Gebrauch
von den Möglichkeiten der §§ 290 ff. InsO, und versuchen, mit Versagungsanträgen die
Restschuldbefreiung zu Fall zu bringen. Dann bleibt die Forderung nämlich bestehen.
Für den Schuldner geht es also beim Versagungsantrag des Gläubigers „ um’s Ganze“: Eine Restschuldbefreiung, ist er grundsätzlich seine Altverbindlichkeiten los. (Eine Ausnahme gibt es hier bei „vorsätzlich deliktischen Forderungen“, also solchen, deren Verursachung der Gesetzgeber für besonders „ böse“ hält ). Klappt das nicht, gewinnt also der Gläubiger mit seinem Versagungsantrag, bleiben die Forderungen.
Hat der Schuldner kein Geld, muss er sich aber gegen einen Versagungsantrag wären, ist also eine
zentrale Frage die, ob er einen Anwalt gestellt bekommt.
Hier hat das Amtsgericht Göttingen mit Beschluss vom 04.07.2018, Az. 74 I KH 194/16, zu Gunsten
der Schuldner entschieden: In Fällen des Versagungsantrag hat ein Schuldner regelmäßig das Recht, gemäß § 4 a II InsO sich einen Rechtsanwalt bei ordnen zu lassen, bei Stundung der Verfahrenskosten.
Hintergrundes zum einen die oben genannte existenzielle Bedeutung für Schuldner, zum anderen die Überlegung, dass es sich um ein „quasistreitiges“ Verfahren handle, in dem der Schuldner typischerweise anwaltlich vertretenen Gläubigern gegenüber steht, was letztlich bedeutet, dass ohne eine parallele Beiordnung eines Rechtsanwalts keine prozessuale Waffengleichheit bestehen kann.