Stellen Sie sich vor, ihr Ehepartner stirbt, kurz vor Ende eines Kalenderjahres, und hat in diesem Jahr mit Ihnen so gut wie keinen Urlaub machen können, weil in der Firma „Land unter“ war.
Stellen Sie sich vor, Sie gehen zum Chef ihres verstorbenen Ehepartners und bitten ihn, dass er dann wenigstens den Urlaub ihres verstorbenen Mannes auszahlt, was dieser kalt lächelnd ablehnt.
Das in etwa ist der Hintergrund einer brandneuen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 06.11.2018-C-569/16, C-570/16 )
Das typische Argument von Arbeitgebern lautete in etwa so, dass Urlaub dir Erholung diene und nicht finanziellen Zwecken, und dass dieser Zweck mit dem Tod nicht mehr erfüllt werden könne. Also müsste auch der Urlaubsanspruch untergehen.
Der europäische Gerichtshof sieht dies anders (was übrigens schon einmal in 2014 getan hat), und meint, der Urlaub habe zwei Komponenten, eine Erholungskomponente und eine finanzielle Komponente. Deshalb sei diese finanzielle Komponente rein vermögensrechtlicher Natur dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Wenn er sterbe, soll es im Wege der Erbfolge übergehen.
Und wenn nationales Recht anderer Meinung ist und angeordnet, dass der Urlaubsanspruch untergeht, mit dem Todesfall? Dann ist dies laut europäischem Gerichtshof unbeachtlich, die nationalen Gerichte (z.B. die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit) müsse dann die nationale erbrechtliche Regelung unangewendet lassen und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilen