Mit Urteil vom 23. Oktober 2019, XII ZR 125/18, hat der BGH entschieden, dass eine (formularmäßige) Klausel in einem allgemeinen Mietvertrag, mit welcher die ordentliche Kündigung für beide Parteien für die Dauer von 60 Monate ausgeschlossen wird, in einem Mietvertrag über Gewerberäume unwirksam ist.
Im Wohnraummietrecht bleibt es allerdings dabei, dass ein Kündigungsausschluss für die Dauer von mehr als vier Jahren aus Gründen des Mobilitätserfordernisses und der gesetzlichen Wertung des §557a Abs. 3 BGB dem Mieter nicht zumutbar ist und deshalb nicht rechtswirksam vereinbart werden kann.
Eine entsprechende Klausel im Wohnraummietrecht ist daher gem. §307 Abs. 1 BGB unwirksam.