Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts privilegiert Arbeitnehmer als zahlungsverpflichtete aus Schadensersatzansprüchen im Verhältnis zum Arbeitgeber gegenüber der allgemeinen deliktsrechtlichen Rechtslage.
Insbesondere wird der Arbeitnehmer bei einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit privilegiert bis hin zu einem völligen Wegfall eines Schadensersatzanspruchs. Trotzdem gibt es Fälle, in denen Arbeitnehmer im Einzelfall auch existenzgefährdende Schadensersatzansprüche geben sich haben können.
Auch zu diesem Rechtsgebiet gibt es immer wieder neues, spannende Urteile.
Mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer ( hier: ein Postzusteller) sein Fahrzeug auf einer abschüssigen Straße durch Handbremse und Gangeinlegen absichern muss, hatte sich das Arbeitsgericht Siegburg zu beschäftigen (Urteile 11.4.2019, Az. 1 Ca 1225/18). Der Arbeitnehmer hatte einen VW-Transporter auf einer stark abschüssigen Straße mit 10 % Gefälle abgestellt, worauf dieser losrollte und einen Steinblock unsanft berührte.
Das Arbeitsgericht Siegburg zwar im konkreten Fall im doppelten Unterlassen (kein Gang eingelegt/keine Handbremse angezogen) grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers und verurteilte zum Ersatz des Schadens.
Mehr Glück hatte ein anderer Arbeitnehmer, dem vorgeworfen worden war, er habe vorsätzlich eine Weisung missachtet, ein Fahrzeug mit teurer Ladung nicht in einer Nebenstraße, sondern auf einem Betriebshof zu parken. Deshalb habe ein Dieb es stehlen können.
Der Arbeitgeber hatte hier ein formales Problem dergestalt, dass er selbst in den Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel eingefügt hatte, kraft der etwaige Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien sehr kurzfristig verfallen konnten, es sei denn, es liege Vorsatz vor.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Arbeitgeber schon aus formellen Gründen den Schadensersatzprozess verliere, wenn er nicht sicher nachweisen könnte, dass Vorsatz des Arbeitnehmers gegeben sei. Ergebnis: Ein sehr günstiger Vergleich für den Arbeitnehmer ( LAG Düsseldorf, Az. 13 Sa 1171/18)!