Die derzeitige Krise bringt es mit sich, dass Arbeitgeber sich in ihrer finanziellen Not massiv um die kurzfristige Beendigung von Arbeitsverhältnissen bemühen.
Typische Vorgehensweisen sind dabei:
- Aufhebungsverträge und (nach erfolgter Kündigung) Abwicklungsverträge mit dem Arbeitnehmer
- Kündigung mit vorgeschobenen Kündigungsgründen und oft zu kurzer Frist
Aus gegebenem Anlass daher einige arbeitsrechtliche Krisen-Hinweise für Arbeitnehmer:
1. Aufhebungsverträge und Abwicklungsverträge
Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Freigabe, egal was der Arbeitgeber verspricht!
Oft werden Arbeitnehmer hier unter Druck gesetzt und mündlich fehlinformiert, was sich im Nachhinein so gut wie nie beweisen lässt! Oft wird auch behauptet, dass Rücktrittsrechte vom Aufhebungsvertrags kraft Gesetzes bestehen, was falsch ist! Oft werden auch massive Fehlinformationen über die Möglichkeiten einer Gegenwehr gegen Kündigungen oder über angeblich nichtexistierende… Abfindungen gemacht.
Oft schneiden Aufhebungsverträge gegebene Rechte ab, so dass der Arbeitnehmer dadurch finanzielle Verluste erleidet.
2. Kündigungen
Auch in dieser Situation gelten die ganz normalen Voraussetzungen und Grenzen von Kündigungen durch Arbeitgeber! Auch in dieser Krisensituation dürfen Sie sich darauf berufen und sich wehren.
Berücksichtigen Sie bitte, dass der Arbeitnehmer sich gegen ausgesprochene durch Klage binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht wehren muss. Ansonsten hat er keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Kündigung zu wehren!
Dies gilt bis auf weiteres auch in der Corona-Krise.
Rechtsanwalt Klaus Maier als ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht steht auch in dieser Situation zu Ihrer Verfügung. Wir unterstützen Sie bei allen notwendigen Maßnahmen und sorgen dafür, dass sie ihr Recht bekommen.
Sie erreichen ihn unter
Mail: k.maier@kanzlei-vs.de
Kanzlei: 07720/3009-27 oder 996860
In Eilfällen : 0172/7430884