Immer wieder stehen Arbeitnehmer vor der Situation, dass sie vor Beginn eines vom Arbeitgeber genehmigten und beim Reiseveranstalter gebuchten Urlaubs krank werden. Also stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer während einer Krankschreibung verreisen darf. Letztlich ist es eine Einzelfall Frage: Abhängig von Krankheit und Urlaub (z.B. bei Kuren und Erholungsurlaub) kann es sein, dass der Urlaub im konkreten Fall gesundheitsförderlich ist.
Umgekehrt gibt es natürlich auch krasse Fälle, in denen es bis zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gehen kann, weil der Arbeitnehmer seine „Sorgfaltspflicht gegen sich selbst“ (im Urlaub besonders hoch) verletzt hat.
So hielt das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 AZR 53/05, eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers für berechtigt, weil ein Arbeitnehmer in einen Ski-Urlaub ging, obwohl er wegen Konzentrationsschwächen aufgrund einer Hirnhautentzündung krankgeschrieben war. Die Überlegung, der Arbeitgeber werde schon nicht sehen, was man tut, ist im Übrigen in Zeiten von Social Media zumindest mutig – oft sind Chefs oder auch Kollegen verlinkt und sehen den Kranken beim Feiern, Schnaps trinken, auf der Fastnachtsbühne beim Ententanz…
Letztendlich sollte der Arbeitnehmer eine solche Entscheidung nicht im stillen Kämmerlein zu sich selbst treffen, sondern seinen Arzt vor dem Urlaub kontaktieren und nachfragen. Damit wird zum einen der aktuelle Zustand fachkundig festgestellt, zum anderen kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass sein Arzt bestimmte Aussagen gemacht hat, auf die er sich verlassen hat. Das gilt grundsätzlich auch bei Auslandsreisen.
Eine Besonderheit gilt aber dort, wo die Krankheit länger als sechs Wochen geht, da dann ja kein Krankheitslohn mehr bezahlt wird vom Arbeitgeber, sondern Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber gemäß § 44 SGB V i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 SGB V grundsätzlich, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält.
Anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer sich vor Antritt der Reise eine Zustimmung des gesetzlichen Krankenversicherers eingeholt. Bei Reisen innerhalb der EU ist die Versicherung dazu verpflichtet, diesem Antrag zuzustimmen, so das Bundessozialgericht.