Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nur bei Vorlage eines hinreichend aussagekräftigen Attests
Gerichtsentscheidungen rund um den Corona-Virus haben derzeit Konjunktur. Eine aktuelle vom 27.10.2020 stammt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 20 C 20.2185 und beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Schule ein ärztliches Attest akzeptieren muss, welches zwar behauptet, dass der fragliche Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung ( „Maske“) befreit werden müsse, aber hierzu keinerlei Begründung liefert.
Eine Mutter von 2 Kindern hatte der Schule solche Atteste vorgelegt, die Schule hatte diese als nicht hinreichend aussagekräftig zurückgewiesen. Darauf strengte die Mutter für ihre Kinder vor dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren an, verlor, und ging eine Instanz weiter zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Und das schloss sich der Schule und der Vorinstanz an und argumentierte, es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Kinder aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zur Tragung einer Maske befreit werden müssten.
Ein solches Attest müsse nur dann akzeptiert werden, wenn zum einen eine konkrete Diagnose genannt werde und zum anderen hinreichende konkrete Befundtatsachen, aus denen sich eine solche ergebe.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs war einfach: Mit Blick auf die Infektionsgefahr durch den Corona-Virus seien eben nicht nur die Grundrechte des von der Pflicht zur Tragung einer Maske betroffenen Kindes betroffen, sondern auch die Grundrechtspositionen der anderen Schüler und des Personals, und zwar insbesondere das Recht auf Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG. Für die trage die Schule eine besondere Verantwortung. Und der könne sie nur nachkommen, wenn für sie nachprüfbar wäre, ob an der angeblichen Gesundheitsgefährdung etwas dran sei. (Im Hintergrund: Der VGH will natürlich auch Ärzte, die im Einzelfall unverantwortliche Atteste ausgestellten, an die kann darin nehmen…. Ab jetzt müssten sie gegebenenfalls nämlich – in leichter nachweisbarer Form – lügen…)
Man kann es auch anders formulieren: „Nur derjenige, der tatsächlich echte nachvollziehbare Gründe hat, soll von der Befreiung profitieren können. Derjenige, der dies nur vorgibt, gefährdet aus egoistischen Motiven Leben und Gesundheit der Mitschüler und der Lehrer…!“
Erfreulich ist, dass der VGH hiermit denjenigen, die sich gegen unverantwortliche Mitbürger wehren wollen, ein schönes und gut begründetes Argumentationsmuster zur Hand gibt:
- Es reicht nicht, ein Attest nur zu behaupten und sich zu weigern, es vorzulegen.
- Das Attest muss nachvollziehbar mit Diagnose und konkreten Befunden erklären, woraus sich die angebliche Ausnahme ergibt.