In vielen Unternehmen finden sich in den Außenständen Forderungen gegenüber Kunden, die teils mehrere Jahre alt sind.
Abgesehen davon, dass mit der Zeit das Risiko größer wird, dass sich die Kunden gegen die Forderungen wehren (Man vergisst so gern, wer einem Gutes getan hat…), und dass manche Kunden, die anfangs noch zahlungsfähig waren, mit der Zeit zahlungsunfähig werden, droht ein weiteres Risiko: Verjährung!
Nach der gesetzlichen Regelverjährung gemäß §§ 195 ff. BGB verjähren die meisten Forderungen nach 3 Jahren ab Fälligkeit plus Jahresende.
Anders gesagt: Alle darunter fallenden Forderungen aus 2017 verjähren zum Ablauf des 31.12.2020 und sind danach nicht mehr gegen den Willen des Kunden durchsetzbar.
Prüfen Sie bitte rechtzeitig vor dem Jahresende, ob Sie solche Forderungen haben und nehmen Sie zur Verjährungsunterbrechung mit uns Kontakt auf ( netterweise so, dass wir Anwälte es noch schaffen, etwas zu tun vor dem Jahresende…)
Wir prüfen auch gerne für Sie ab, ob im Einzelfall ein verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Sachverhalt gegeben ist, der ein schnelles Vorgehen überflüssig macht. Aber Vorsicht: Entgegen einem häufig vertretenen deutschen Rechtsmärchen reichen bloße Mahnungen – auch mehrfach – nicht für eine Verjährungsunterbrechung!
Wir prüfen ihre Forderungen für Sie, und leiten alles Notwendige in die Wege!
Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrungen der Forderungsbeitreibung sind wir hier die richtige Anwaltskanzlei für Sie. Kontaktieren wir uns rechtzeitig!