Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12.01.2021, Az. 20 K4706/20 über die Geltendmachung einer Rückforderung einer Corona-Soforthilfe von 9000 € durch die Bezirksregierung Düsseldorf zu entscheiden.
Hintergrund war, dass Corona-Soforthilfen nach den Vergabe-Voraussetzungen nur dann zu vergeben sind, wenn ein Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht waren.
Das bedeutete, dass sie sich nicht bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben müssen. Entsprechend musste der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei.
Der Beklagte, ein freischaffender Künstler, hatte zum fraglichen Zeitpunkt allerdings unbeglichene Steuerverbindlichkeiten von immerhin ca. 360.000 €, die schwerlich weg zu diskutieren waren und die auch nicht begleichen konnte.
Also versuchte man es mit einer eher formalen Argumentation: Er habe zwar eine falsche Angabe gemacht, allerdings sei für ihn als Soloselbstständigen nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „nehmen in Schwierigkeiten Schlusszeichen habe prüfen müssen und dass er hierzu habe Erklärungen abgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht folgte diesem Versuch, die Weste des Beklagten weiß zu waschen, nicht und erklärte, es habe ihm oblegen, festzustellen, ob er insoweit antragsberechtigt sei, zur Not durch Nachfrage bei der Bezirksregierung.
Die Berufung steht ihm offen, ob dies etwas bringen mag, scheint allerdings fraglich