Unternehmer kennen das: Plötzlich findet sich auf ihrer Bewertung bei Google + oder in sonstigen Plattformen eine wahrheitswidrige und kreditschädigende Bewertung, oft glaubt man zu wissen, wer es ist, aber die Plattform mauert, wenn man nachfragt. Oft geht es um Produkte, Dienstleistungen, oder Ähnliches, oft auch um Bewertungen von Unternehmen als Arbeitgeber, so auch in diesem Fall.
Im vorliegenden Fall ging es um Bewertungen eines angeblichen früheren Arbeitnehmers, der behauptete, Löhne sei nicht bezahlt worden und getätigte Abzüge vom Lohn seien nicht an die zuständige Stelle (4 Direktversicherung) weitergeleitet worden.
Der Arbeitgeber war der Ansicht, er habe Löhne immer ordnungsgemäß bezahlt.
Das zuständige Arbeitgeber Bewertungsportal wehrte sich gegen die Auskunftserteilung mit dem Argument, dass man durch die Gewährung von Anonymitätsbereitschaft zur freien Äußerung über den jeweiligen Arbeitgeber fördere. Die streitgegenständlichen Äußerungen würden die Schwelle zur strafbaren Ehrverletzung nicht überschreiten,
Das OLG Celle hat mit einem Beschluss vom 7.12.2020, Az. 13 W 80/20, dazu eine klare Rechtsansicht. Es wertete die Behauptungen als strafbare Kreditgefährdung gemäß § 187 Alt.-3 StGB und gab nach etwas komplizierteren Ausführungen zur Rechtslage dem Dienstebetreiber unter Hinweis auf einen aus seiner Sicht bestehenden Auskunftsanspruch auf, diverse Daten zu der Meldung des anonymen angeblichen Arbeitnehmers herauszugeben, und zwar wie folgt
- dem Nutzer im Moment der Abgabe der Bewertung zugewiesene IP-Adressen
- genauen Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums, der genauen Uhrzeit der Sekunde nach und der Zeitzone
- Name und E-Mail-Adresse des Nutzers
Nach wie vor wird es Äußerungen geben, die man über diese Entscheidung und die darin geäußerte Rechtsansicht als Unternehmer nicht wegbekommt.
Insgesamt bietet das Urteil allerdings dem Unternehmer und seinem Anwalt eine erfreuliche Basis für eine Argumentation gegen etwaige Plattformbetreiber.